AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der B&W PolyEngineering Türkheim GmbH

– Stand 08/2020 –

§ 1 Geltung

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der B&W PolyEngineering Türkheim GmbH (Lieferant) und deren Kunden (Besteller), die bei Abschluss ihrer des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer i.S.d. § 14 BGB), unabhängig davon, ob es sich bei den Kunden um natürliche oder juristische Personen oder um rechtsfähige Personengesellschaften handelt. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Liefergegenstände selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Die AGB gelten auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Lieferant im Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.

1.2. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Das gilt insbesondere auch dann, wenn der Lieferant die AGB des Bestellers kennt und/oder der Lieferant seine Leistung vorbehaltlos ausführt.

1.3. Individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller gehen diesen AGB stets vor.

1.4. Mündliche Zusagen des Lieferanten vor Vertragsschluss sind grundsätzlich unverbindlich. Für schriftlich oder in Textform abgeschlossene Verträge gilt die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Der Nachweis individueller Vereinbarungen gemäß Ziffer 1.3. bleibt vorbehalten.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

2.1. Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich. Das gilt insbesondere für Kataloge, technische Dokumentationen, Produktpräsentationen im Internet oder sonstige Produktbeschreibungen des Lieferanten.

2.2. Aufträge des Bestellers kann der Lieferant innerhalb von 14 Tagen annehmen. Die Annahme kann der Lieferant in Schriftform oder Textform (z.B. E-Mail) durch Auftragsbestätigung sowie durch Lieferung der bestellten Gegenstände erklären.

2.3. Angaben des Lieferanten zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (insbesondere Gewichte, Maße, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben durch den Lieferanten (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

§ 3 Lieferung und Leistung

3.1. Ist eine Lieferfrist nicht individuell vereinbart, gibt der Lieferant diese bei Annahme der Bestellung an. Erfolgt keine Angabe, beträgt die Lieferfrist ca. zwei Wochen ab Vertragsschluss. Der Einhaltung der Lieferfrist steht es gleich, wenn der Lieferant die Versandbereitschaft gegenüber dem Besteller innerhalb der Lieferfrist angezeigt hat oder die Ware innerhalb der Frist das Werk des Lieferanten verlassen hat.

3.2. Der Lieferant bestimmt Versandweg und -mittel, Verpackung sowie Spediteure, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen.

3.3. Zu Teillieferungen ist der Lieferant berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

3.4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen. Höhere Gewalt ist gegeben, wenn die Lieferverzögerungen auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das der Lieferant keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Dies gilt auch dann, wenn ein Verzug bei Vorliegen solcher Ereignisse bereits eingetreten ist. Zur höheren Gewalt zählen insbesondere bzw. der höheren Gewalt sind gleichgestellt: Naturkatastrophen, Seuchen, Infektionsschutzmaßnahmen, währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, vom Lieferanten nicht verschuldete Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Stromausfälle Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne vom Lieferanten verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände beim Lieferanten oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für den Besteller oder den Lieferanten unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als sechs Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären.

3.5. Der Eintritt eines Lieferverzugs des Lieferanten bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Abweichend von Satz 1 ist jedoch stets eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Gerät der Lieferant in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

3.6. Die Rechte des Bestellers gemäß Ziffer 10 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte des Lieferanten, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 4 Preise und Zahlung

4.1. Preise des Lieferanten verstehen sich – sofern nicht anders angegeben oder vereinbart – zuzüglich Mehrwertsteuer und ab Werk (EXW gemäß INCOTERMS).

4.2. Ist eine Lieferung erst vier oder mehr Wochen nach Vertragsschluss vereinbart und erhöhen sich nach Vertragsschluss Abgaben, vereinbarte Fremdkosten oder Rohstoffpreise wesentlich, ist der Lieferant berechtigt, den vereinbarten Preis im gleichen Umfang zu erhöhen. Das gleiche gilt, wenn Abgaben neu entstehen oder sonstige Umstände in der Wirtschaftslage eintreten, die zu einer nicht vorhersehbaren und wesentlichen Erhöhung der Herstellungskosten führen. Der Lieferant informiert den Besteller in diesem Fall unverzüglich über die Preiserhöhung und wird auf Verlangen des Bestellers die Gründe für eine Preiserhöhung offenlegen. Dem Besteller steht in diesem Fall ein Kündigungsrecht innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung der Preiserhöhung zu.

4.3. Die Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ist der Besteller zum Abzug von 2 % Skonto berechtigt. Der Lieferant ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.

4.4. Mit Ablauf Zahlungsfrist gemäß Ziffer 4.2. kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens behält sich der Lieferant vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Lieferanten auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

4.5. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Liefergegenstände bleiben die Gegenrechte des Bestellers unberührt.

4.6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Zahlungsanspruch des Lieferanten durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, insbesondere aufgrund:

  • Negativauskunft einer Wirtschaftsauskunftei,
  • ein Zahlungsverzug des Bestellers innerhalb der Geschäftsbeziehung mehr als zwei Monate,
  • Kontorückbuchungen oder fehlgeschlagene Lastschrifteinzüge aufgrund mangelnde Kontodeckungen,
  • ein Eigenantrag des Bestellers auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen,
  1. die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder die Ablehnung einer Eröffnung mangels Masse so ist der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Lieferant den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 5 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme

5.1. Der Erfüllungsort ist, soweit nicht abweichend vereinbart, das jeweilige Werk des Lieferanten. Der Standort des jeweiligen Werks, von dem die Lieferung erfolgte, ist auch Erfüllungsort im Falle einer Nacherfüllung.

5.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Ist eine Versendung vereinbart, geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über.

5.3. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.

5.4. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

5.5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Leistung des Lieferanten aus anderen, vom Besteller zu vertretenen Gründen, ist der Lieferant berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (insbesondere Lagerkosten) zu verlangen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

6.1. Alle Liefergegenstände bleiben auch nach Übergabe bis zur völligen Bezählung des Kaufpreises und aller sonstigen gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, die dem Lieferanten aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum des Lieferanten. Die Verrechnung der Kaufpreisforderung gegen den Besteller innerhalb einer Kontokorrentvereinbarung sowie die Anerkennung eines Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

6.2. Der Lieferant ist berechtigt, die Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt gegen den Besteller an Dritte abzutreten.

6.3. Der Besteller ist verpflichtet, Liefergegenstände des Lieferanten pfleglich zu behandeln. Der Besteller ist insbesondere verpflichtet, diese ggf. auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung und Zerstörung, wie z.B. gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden, ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller tritt Ansprüche aus den Versicherungsverträgen schon jetzt an den Lieferanten ab; der Lieferant nimmt diese Abtretung an.

6.4. Der Besteller darf die im Eigentum des Lieferanten stehenden Liefergegenstände weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Der Besteller ist lediglich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die vorgenannte Berechtigung besteht nicht, soweit der Besteller den aus der Weiterveräußerung der Waren entstehenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner im Voraus wirksam an einen Dritten abgetreten oder verpfändet oder mit ihm ein Abtretungsverbot vereinbart hat.

6.5. Der Besteller tritt an den Lieferanten zur Sicherung der Erfüllung aller in Ziffer 6.1. genannten Ansprüche des Lieferanten schon jetzt alle – auch künftig entstehenden und bedingten – Forderungen aus einem Weiterverkauf der Liefergegenstände des Lieferanten mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der Liefergegenstände mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen des Bestellers ab; der Lieferant nimmt diese Abtretung hiermit an.

6.6. Solange und soweit der Besteller den Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt, wird der Besteller zur Einziehung der an den Lieferanten abgetretenen Forderungen gegen dessen Kunden im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung ermächtigt. Der Besteller ist jedoch nicht berechtigt, hinsichtlich dieser Forderungen ein Kontokorrentverhältnis oder Abtretungsverbot mit seinen Kunden zu vereinbaren oder diese Forderungen an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Besteht entgegen Satz 2 ein Kontokorrentverhältnis zwischen dem Besteller und den Erwerbern der vorbehaltenen Liefergegenstände, bezieht sich die im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Erwerbers auch auf den dann vorhandenen Saldo.

6.7. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Besteller verpflichtet seinen Schuldnern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben, verbunden mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche des Lieferanten gegenüber dem Besteller an den Lieferanten zu zahlen. Der Lieferant ist berechtigt, jederzeit auch selbst die Schuldner des Bestellers von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Lieferant wird von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen, solange und soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß und ohne Verzug nachkommt, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Bestellers nicht gestellt wurde und der Besteller die Zahlungen nicht einstellt. Tritt hingegen einer der vorgenannten Fälle ein, hat der Lieferant einen Anspruch darauf, dass der Besteller dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und die Person der Schuldner bekannt gibt, alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.

6.8. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, insbesondere um dem Lieferanten eine Klage gemäß § 771 ZPO zu ermöglichen.

6.9. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der vom Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände erfolgt durch den Besteller stets für den Lieferanten, ohne dass dem Lieferanten hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Werden die unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehenden Liefergegenstände mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände des Lieferanten (Rechnungsendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt stehenden Liefergegenstände. Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände des Lieferanten mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehenden Liefergegenstände (Rechnungsendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferanten anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferanten. Der Besteller ist berechtigt, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs über die durch Be- oder Verarbeitung oder Umbildung oder Verbindung oder Vermischung neu entstandenen Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange der Besteller den Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten rechtzeitig nachkommt. Der Besteller ist jedoch unter keinen Umständen zum Weiterverkauf oder zur sonstigen Verwertung unter Vereinbarung eines Abtretungsverbotes mit den Kunden des Bestellers, zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser neuen Produkte befugt. Der Besteller tritt die Forderungen aus dem Verkauf dieser neuen Produkte, an denen dem Lieferanten Eigentumsrechte zustehen, schon jetzt im Umfang des Eigentumsanteils des Lieferanten an der verkauften Ware zur Sicherung an den Lieferanten ab. Wenn der Besteller die Liefergegenstände mit einer Hauptsache verbindet oder vermischt, tritt der Besteller bereits jetzt die Ansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Wertes der ursprünglich unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände an den Lieferanten ab; der Lieferant nimmt diese Abtretungen hiermit an.

6.10. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Besteller insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Lieferanten dessen zu sichernden Forderungen gegen den Besteller um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferanten.

6.11. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug mit mehr als 10 % des Rechnungsbetrages über einen nicht unerheblichen Zeitraum, ist der Lieferant – unbeschadet dem Lieferanten zustehender weiterer (Schadensersatz-)Ansprüche – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Liefergegenstände zurückzuverlangen. Der Lieferant ist nach Rücknahme der Liefergegenstände zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die gegenüber dem Lieferanten bestehenden Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

§ 7 Unterlagen / Formen

7.1. Der Lieferant behält sich Eigentums- und Urheber- sowie Verwertungs- und Nutzungsrechte an Produktbeschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Kostenvoranschlägen, sonstigen Unterlagen sowie Formen vor, die er dem Besteller bereitstellt. Eine Übertragung einzeln oder zusammen mit bestellten Liefergegenständen erfolgt nur, soweit diese ausdrücklich vereinbart ist.

7.2. Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und nur nach vorheriger Zustimmung durch den Lieferanten zu vervielfältigen oder Dritten tatsächlich oder inhaltlich zugänglich zu machen. Auf Verlangen sind diese Unterlagen sowie etwaige Abschriften unverzüglich zurückzugeben, falls diese im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Unterlagen des Bestellers behandelt der Lieferant entsprechend; eine Weitergabe von Unterlagen des Bestellers ist jedoch an Dritte unter Weiterreichung dieser Verpflichtungen zulässig, wenn dies der Erfüllung des Vertrages, auch im Falle einer zulässigen Unterbeauftragung, dient.

7.3. Sind Unterlagen oder Formen des Bestellers zur Herstellung oder Lieferung der Liefergegenstände erforderlich, stellt der Besteller diese unverzüglich zur Verfügung. Diese Pflicht gilt entsprechend, wenn der Lieferant dem Besteller eigene Unterlagen oder Formen übergeben und/oder übertragen hat. Bis zur Übergabe der Unterlagen und Formen, ist der Lieferant zur Leistung nicht verpflichtet; Ziffer 3.4. gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass nur der Lieferant zur Aufhebung des Vertrags berechtigt ist.

§ 8 Sachmängel

8.1 Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gemäß § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, insbesondere durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

8.2 Grundlage der Mängelhaftung des Lieferanten ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung der Ware gibt der Lieferant nicht, es sei denn, Abweichendes wird ausdrücklich schriftlich vereinbart; im Übrigen liegt das Einsatz- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Besteller. Für eine Mangelhaftigkeit des Liefergegenstands, die auf vom Besteller zur Verfügung stellten Material des Bestellers beruhen, haftet der Lieferant nicht. Satz 3 gilt entsprechend für Vorgaben, Unterlagen und Formen, die vom Besteller zur Verfügung gestellt und verbindlich vereinbart werden.

8.3 Sachmängel der Ware sind dem Lieferanten vom Besteller unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Lieferanten unverzüglich, spätestens sieben Tage nach Entdeckung sowie spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Lieferanten für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

8.4 Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Besteller ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

8.5 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge kann der Lieferant nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Das Recht des Lieferanten, eine oder beide Arten der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.

8.6 Der Lieferant ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

8.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet der Lieferant nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Lieferant vom Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.

8.8 Gibt der der Besteller dem Lieferanten nicht unverzüglich Gelegenheit, sich von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandeten Liefergegenstände nicht unverzüglich zur Verfügung entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.

8.9 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernimmt der Lieferant nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum vereinbarten Preis der Liefergegenstände, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Liefergegenstände an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Bestellers verbracht worden sind, übernimmt der Lieferant nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.

8.10 Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 9 Rechtsmängel

9.1. Der Lieferant haftet für Rechtsmängel vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2. Die Freiheit von Schutz- und Urheberrechten wird, soweit nicht anderweitig vereinbart, lediglich am vereinbarten Lieferort gewährleistet.

9.3. Im Falle einer Rechtsmangels ist der Lieferant zunächst berechtigt, nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht zugunsten des Bestellers zu erwirken oder ersatzweise einen vergleichbaren Liefergegenstand zu liefern, der keine Rechte Dritter verletzt. Macht der Lieferant von dieser Möglichkeit nach Aufforderung durch den Besteller keinen Gebrauch, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte zu.

9.4. Der Besteller verpflichtet sich, den Lieferanten unverzüglich auf geltend gemachte Ansprüche Dritter hinzuweisen, solche nicht anzuerkennen und dem Lieferanten alle Abwehrmöglichkeiten vorzuenthalten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn und soweit sie auf Nichteinhaltung dieser Pflichten beruhen.

9.5. Stellt der Lieferant oder ein Vorlieferant die Liefergegenstände nach Vorgaben des Bestellers (insbesondere Zeichnungen, Modelle, beigestellte Formen oder sonstige Teile) her, stellt der Besteller sicher, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Ansprüche des Bestellers aufgrund etwaiger Schutzrechte Dritter bestehen nicht. Auf ihm bekannte Schutzrechte wird der Lieferant den Besteller jedoch hinweisen.

9.6. Macht ein Dritter Schutzrechte an Liefergegenständen gemäß Ziffer 9.5. geltend, ist der Lieferant berechtigt, Produktion und Lieferung ohne Prüfung der Rechtslage einzustellen. Bis zur endgültigen Klärung, ob Schutzrechte bestehen, ist der Lieferant zur Leistung nicht verpflichtet; Ziffer 3.4. gilt entsprechend. Besteller und Lieferant verpflichten sich zur wechselseitigen Unterstützung bei der Aufklärung von Schutzrechten Dritter.

9.7. Bestätigt sich, dass einem Dritten im Falle von Ziffer 9.6. Schutzrechte zustehen verpflichtet sich der Besteller, den Lieferanten von etwaigen Ansprüchen des Dritten freizustellen, die durch die Schutzrechtsverletzung entstanden sind sowie sonstige hieraus entstandene Schäden des Lieferanten zu ersetzen.

9.8. Die Haftung des Lieferanten richtet sich im Übrigen nach Ziffer 10.

§ 10 Haftung

10.1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Lieferant bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.2. Auf Schadensersatz haftet der Lieferant – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

  • a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Baumüller jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

10.3. Die sich aus Ziffer 10.2 Satz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der Lieferant nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat (gesetzliche Vertreter, Erfüllungsgehilfen). Sie gelten hingegen nicht, soweit der Lieferant einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.4. Für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche, insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit, sonstiger Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung haftet der Lieferant vorbehaltlich der vorstehenden Regelungen nicht.

10.5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 11 Verjährung

11.1. Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung bzw. Anzeige der Lieferbereitschaft. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

11.2. Unberührt von Ziffer 11.1. bleiben zwingende gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

11.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Liefergegenstände beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung führt im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung. Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Ziffer 10.2. Satz 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

12.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts. Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.

12.2. Ist der Besteller Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Standort des Werks des Lieferanten in Planegg. Der Lieferant ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

12.3. Sollte eine Regelung dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der Regelung im Übrigen nicht.