AEB
Allgemeine Einkaufsbedingungen der B&W PolyEngineering Türkheim GmbH
– Stand 11/2020 –
§ 1 Geltung
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der B&W PolyEngineering Türkheim GmbH („B&W PolyEngineering Türkheim GmbH“) und deren Lieferanten („Verkäufer“), die bei Abschluss ihrer des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer i.S.d. § 14 BGB), unabhängig davon, ob es sich bei den Verkäufern um natürliche oder juristische Personen oder um rechtsfähige Personengesellschaften handelt. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Liefergegenstände selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Die AGB gelten auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass B&W PolyEngineering Türkheim GmbH im Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.
1.2. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers wird ausdrücklich widersprochen. Das gilt insbesondere auch dann, wenn B&W PolyEngineering Türkheim GmbH die AGB des Verkäufers kennt und/oder B&W PolyEngineering Türkheim GmbH seine Leistung vorbehaltlos ausführt.
1.3. Individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer gehen diesen AGB stets vor.
1.4. Mündliche Zusagen von B&W PolyEngineering Türkheim GmbH vor Vertragsschluss sind grundsätzlich unverbindlich. Für schriftlich oder in Textform abgeschlossene Verträge gilt die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Der Nachweis individueller Vereinbarungen gemäß Ziffer 1.3. bleibt vorbehalten.
§ 2 Bestellungen und Vertragsschluss
2.1. Anfragen von B&W PolyEngineering Türkheim GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Sie gelten frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2.2. Bestellungen von B&W PolyEngineering Türkheim GmbH hat der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen anzunehmen und zu bestätigen. Die Annahme hat der Verkäufer in Schriftform oder Textform (z.B. E-Mail) durch Auftragsbestätigung zu erklären. Eine Annahme kann innerhalb dieser Frist auch durch Lieferung der bestellten Gegenstände erfolgen; in diesem Fall ist die Lieferung nachträglich zu bestätigen.
2.3. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
§ 3 Produktanforderungen / Nachweise / Qualitätssicherung
3.1. Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (insbesondere Gewichte, Maße, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben durch den Verkäufer (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind als Beschaffenheitsmerkmale maßgebend, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck Abweichungen zwingend erfordert. Über handelsübliche Abweichungen und über Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie über die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile ist B&W PolyEngineering Türkheim GmbH zu informieren. Die Vornahme solcher Änderungen durch den Verkäufer ist nur nach vorheriger Zustimmung durch B&W PolyEngineering Türkheim GmbH zulässig und stellt andernfalls einen Sachmangel dar.
3.2. Der Verkäufer ist verpflichtet sämtliche Nachweise für das Produkt (insbesondere Lieferantenerklärungen, Warenverkehrsbescheinigungen, Herstellerkonformitätserklärungen (CE), etc.) mit allen erforderlichen Angaben zu versehen, ordnungsgemäß zu unterzeichnen und B&W PolyEngineering Türkheim GmbH auf Anfrage unverzüglich kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Unterlagen, die für die Verwendung, Aufstellung, Montage, Verarbeitung, Lagerhaltung, den Betrieb, die Wartung, Inspektion, Instandhaltung und Instandsetzung des Liefergegenstands erforderlich sind.
3.3. Der Verkäufer unterhält ein zertifiziertes Qualitätsmanagement-System gemäß ISO 9001:2000 als Mindestanforderung. Hält ein Verkäufer diesen Mindeststandard nicht ein, ist er verpflichtet, B&W PolyEngineering Türkheim GmbH auf Anforderung einen Zeitplan vorlegen, bis wann diese Mindestanforderungen erreicht sind. Der Verkäufer unterrichtet Hofbauer unverzüglich, soweit möglich im Voraus, falls ein Zertifikat vorübergehend oder dauerhaft aufgehoben ist. Auf Anfrage von B&W PolyEngineering Türkheim GmbH übersendet der Verkäufer eine Kopie neu erteilter Zertifikate. Die Dokumentation des Qualitätsmanagement-Systems und die vom Verkäufer entwickelten Verfahren sind B&W PolyEngineering Türkheim GmbH auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer gewährt B&W PolyEngineering Türkheim GmbH auf Anfrage die Möglichkeit eines Audits mit Zugang zu den Mess- und Prüfstätten sowie allen anderen relevanten Abteilungen. Die Einhaltung der Qualitätssicherungsmaßnahmen begründet keine Vermutung, dass die Produkte und Leistungen des Verkäufers der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit entsprechen. Insbesondere bleiben die Rechte B&W PolyEngineering Türkheim GmbHs aus Mangelhaftung unbeschadet.
§ 4 Lieferzeit und Lieferverzug
4.1. Ist eine Lieferfrist nicht individuell vereinbart, gibt B&W PolyEngineering Türkheim GmbH diese in der Bestellung an. Erfolgt keine Angabe, beträgt die Lieferfrist vier Wochen ab Vertragsschluss. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist grundsätzlich der Eingang der Ware bei B&W PolyEngineering Türkheim GmbH. Der Einhaltung der Lieferfrist steht die Anzeige der Versandbereitschaft gegenüber B&W PolyEngineering Türkheim GmbH innerhalb der Lieferfrist nur dann gleich, wenn eine solche Anzeige im Vorfeld vereinbart war. Kann der Verkäufer – unabhängig von seinem Verschulden – die vereinbarte Lieferzeit voraussichtlich nicht einhalten, ist er verpflichtet, B&W PolyEngineering Türkheim GmbH unverzüglich in Textform über die Verzögerung und einen voraussichtlichen nächstmöglichen Liefertermin zu informieren.
4.2. Zu vorzeitigen Lieferungen ist der Verkäufer nur nach vorheriger Zustimmung von B&W PolyEngineering Türkheim GmbH berechtigt.
4.3. Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht, nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er mit seiner Leistung in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von B&W PolyEngineering Türkheim GmbH – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften.
4.4. Ist der Verkäufer in Verzug, ist B&W PolyEngineering Türkheim GmbH berechtigt – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen, insbesondere unbeschadet der Regelung in Ziffer 3.3. – pauschalierten Ersatz für Verzugsschäden zu verlangen. Die Pauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 1% des Nettopreises, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. B&W PolyEngineering Türkheim GmbH bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden eingetreten ist.
§ 5 Lieferung und Leistung
5.1. B&W PolyEngineering Türkheim GmbH ist berechtigt, Versandweg und -mittel, Verpackung sowie Spediteure, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen, vorzugeben. Trifft B&W PolyEngineering Türkheim GmbH zu den vorstehenden Einzelheiten der Lieferung keine Vorgaben, ist der Verkäufer in seiner Auswahl frei.
5.2. Zu Teillieferungen ist der Verkäufer nur nach vorheriger Zustimmung von B&W PolyEngineering Türkheim GmbH berechtigt.
5.3. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
5.4. Die Lieferung erfolgt frei verzollt (DDP gemäß INCOTERMS) an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist kein Lieferort in der Bestellung angegeben, erfolgt die Lieferung in gleicher Weise an das Werk von B&W PolyEngineering Türkheim GmbH, das die Bestellung ausgelöst hat. Ohne Angabe des bestellenden Werks erfolgt die Lieferung an das Werk von B&W PolyEngineering Türkheim GmbH in Planegg. Der jeweilige Erfüllungsort für die Lieferung ist auch Erfüllungsort für eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
5.5. Für jede Lieferung ist der Verkäufer verpflichtet, einen Lieferschein unter Angabe von Ausstellungs- und Versanddatum, Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellnummer zu erstellen und in Textform an B&W PolyEngineering Türkheim GmbH zu übersenden. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat B&W PolyEngineering Türkheim GmbH hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
6.1. Preise verstehen sich – sofern nicht anders angegeben oder vereinbart – einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer und frei verzollt (DDP gemäß INCOTERMS). Sonstige Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers sowie alle Nebenkosten sind im Preis eingeschlossen, sofern im Einzelfall nicht etwas abweichend vereinbart ist.
6.2. Die Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ist B&W PolyEngineering Türkheim GmbH zum Abzug von 3 % Skonto auf den Nettobetrag berechtigt. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag von B&W PolyEngineering Türkheim GmbH vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank von B&W PolyEngineering Türkheim GmbH eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist B&W PolyEngineering Türkheim GmbH nicht verantwortlich.
6.3. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
6.4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen B&W PolyEngineering Türkheim GmbH in gesetzlichem Umfang zu. B&W PolyEngineering Türkheim GmbH ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte des Verkäufers bestehen nur bei rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen.
§ 7 Gefahrübergang, Abnahme
7.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung der Ware und die Verzögerungsgefahr gehen – auch im Falle einer Versendung über einen Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Dritten – erst mit der Übergabe an B&W PolyEngineering Türkheim GmbH am Erfüllungsort über.
7.2. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn sich B&W PolyEngineering Türkheim GmbH im Verzug der Annahme befindet.
7.3. Für den Eintritt eines Annahmeverzuges von B&W PolyEngineering Türkheim GmbH gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss jedoch zur Begründung eines Verzugs seine Leistung auch dann an B&W PolyEngineering Türkheim GmbH ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von B&W PolyEngineering Türkheim GmbH (z.B. Beistellung von Unterlagen oder Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist.
7.4. Gerät B&W PolyEngineering Türkheim GmbH in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn sich B&W PolyEngineering Türkheim GmbH zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.
§ 8 Unterlagen / Formen / Eigentumsvorbehalt / Geheimhaltung
8.1. B&W PolyEngineering Türkheim GmbH behält sich Eigentums- und Urheber- sowie Verwertungs- und Nutzungsrechte an Produktbeschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Kostenvoranschlägen, sonstigen Unterlagen sowie Formen, Materialen, Stoffen Werkzeugen und sonstigen Gegenständen vor, die dem Verkäufer bereitgestellt werden. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an B&W PolyEngineering Türkheim GmbH zurückzugeben. Eine Übertragung erfolgt nur, soweit diese ausdrücklich vereinbart ist.
8.2. Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und nur nach vorheriger Zustimmung durch B&W PolyEngineering Türkheim GmbH zu vervielfältigen oder Dritten tatsächlich oder inhaltlich zugänglich zu machen. Auf Verlangen sind diese Unterlagen sowie etwaige Abschriften unverzüglich zurückzugeben, falls diese im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Unterlagen des Verkäufers behandelt B&W PolyEngineering Türkheim GmbH entsprechend; eine Weitergabe von Unterlagen des Verkäufers ist jedoch an Dritte unter Weiterreichung dieser Verpflichtungen zulässig, wenn dies für die Erfüllung einer Leistung an Kunden von Hofbauer erforderlich ist.
8.3. Unterlagen und Gegenstände, die B&W PolyEngineering Türkheim GmbH dem Verkäufer überlassen hat, sind auf Kosten des Verkäufers sicher und gesondert zu verwahren. Werden diese nicht mehr benötigt, insbesondere nach Erfüllung oder sonstiger Beendigung der vertraglichen Beziehung, sind diese Unterlagen und Gegenstände an B&W PolyEngineering Türkheim GmbH unverzüglich herauszugeben.
8.4. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für B&W PolyEngineering Türkheim GmbH vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch B&W PolyEngineering Türkheim GmbH, so dass B&W PolyEngineering Türkheim GmbH als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.
8.5. Die Übereignung der Ware an B&W PolyEngineering Türkheim GmbH hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt B&W PolyEngineering Türkheim GmbH jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. B&W PolyEngineering Türkheim GmbH bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
§ 9 Mangelhafte Lieferung
9.1. Für die Rechte von B&W PolyEngineering Türkheim GmbH bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
9.2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf B&W PolyEngineering Türkheim GmbH die vereinbarte Beschaffenheit hat.
9.3. Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist B&W PolyEngineering Türkheim GmbH bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen B&W PolyEngineering Türkheim GmbH Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Mangel B&W PolyEngineering Türkheim GmbH bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
9.4. Die kaufmännische Untersuchungspflicht von B&W PolyEngineering Türkheim GmbH beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle von B&W PolyEngineering Türkheim GmbH im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht B&W PolyEngineering Türkheim GmbH für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht von B&W PolyEngineering Türkheim GmbH gilt eine Rüge jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw. ab Lieferung bei offensichtlichen Mängeln von B&W PolyEngineering Türkheim GmbH an den Verkäufer abgesendet wird. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB).
9.5. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; gesetzliche Ansprüche von B&W PolyEngineering Türkheim GmbH auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt hiervon unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt B&W PolyEngineering Türkheim GmbH auch dann nicht, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Eine Schadensersatzhaftung durch B&W PolyEngineering Türkheim GmbH bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet B&W PolyEngineering Türkheim GmbH jedoch nur, wenn B&W PolyEngineering Türkheim GmbH erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.
9.6. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte von B&W PolyEngineering Türkheim GmbH und der Regelungen in Ziffer 8.5 gilt: Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von B&W PolyEngineering Türkheim GmbH durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von B&W PolyEngineering Türkheim GmbH gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann B&W PolyEngineering Türkheim GmbH den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für B&W PolyEngineering Türkheim GmbH unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird B&W PolyEngineering Türkheim GmbH den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
9.7. Im Übrigen ist B&W PolyEngineering Türkheim GmbH bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat B&W PolyEngineering Türkheim GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Insbesondere eine Begrenzung auf Art oder Umfang bestimmter Schäden findet nicht statt.
§ 10 Produzentenhaftung
10.1. Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er B&W PolyEngineering Türkheim GmbH insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
10.2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von B&W PolyEngineering Türkheim GmbH durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird B&W PolyEngineering Türkheim GmbH den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
10.3. Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5,0 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
§ 11 Verjährung
11.1. Vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche der Vertragsparteien die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
11.2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen B&W PolyEngineering Türkheim GmbH geltend machen kann.
11.3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit B&W PolyEngineering Türkheim GmbH wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
12.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und B&W PolyEngineering Türkheim GmbH gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts. Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.
12.2. Ist der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Standort des Werks von B&W PolyEngineering Türkheim GmbH in Planegg. Hofbauer ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
12.3. Sollte eine Regelung dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der Regelung im Übrigen nicht.